Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Berufung

I. Zivilprozeßordnung: 1. Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz (ausgenommen Versäumnisurteile, gegen die Einspruch gegeben ist) zwecks erneuter Verhandlung des Rechtsstreites vor dem nächst höheren Gericht (§§ 511-544 ZPO). Der gesamte von der Berufung betroffene Prozeßstoff ist neu zu prüfen und zu beurteilen. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen muß der Wert des Beschwerdegegenstandes (Unterschied zwischen Antrag und Urteil) 1.500 DM (mit Ausnahme bestimmter Wohnraummietstreitigkeiten, § 511 a ZPO) übersteigen. - 2. Berufungsgericht für angefochtene amtsgerichtliche Urteile ist das Landgericht, mit Ausnahme der Familiensachen und Kindschaftssachen, bei denen die Berufung an das Oberlandesgericht geht; für landgerichtliche Urteile erster Instanz das Oberlandesgericht. - 3. Einlegung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Berufungsschrift beim Berufungsgericht einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats nach Einlegung zu begründen. Gegen Fristversäumnis u. U. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Neue Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug nicht zu Recht zurückgewiesen worden sind, können die Parteien unter einschränkenden Voraussetzungen vorbringen. Wurden sie entgegen einer im ersten Rechtszug gesetzten Frist nicht vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, was glaubhaft zu machen ist. Wurden sie unter Verletzung der allgemeinen Prozeßförderungspflicht nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt, so sind sie nur zuzulassen, wenn eine Verzögerung des Rechtsstreites nicht eintreten würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. - 4. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe muß für jeden Rechtszug gesondert gestellt werden (§ 119 ZPO). - 5. Ist die Berufung zulässig, entscheidet das Gericht im Rahmen der gestellten Anträge neu, kann aber das Urteil erster Instanz i. a. nicht zum Nachteil des Berufungsklägers ändern; ausnahmsweise (z. Berufung bei schweren Verfahrensfehlern) kann es den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils an die erste Instanz zur nochmaligen Verhandlung zurückverweisen. - 6. Die Kosten der B., bei Erfolg auch die des ganzen Rechtsstreits, trägt die unterliegende Partei.
II. Strafprozeßordnung (§§ 312-332 a StPO): 1. Gegen die Urteile der Amtsgerichte i. d. R. zulässiges Rechtsmittel, das zur Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen ist die Berufung nunmehr zulässig, wenn sie angenommen wird (§§ 313, 322 a StPO). Das gleiche gilt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt hatte. Die Berufung kann auf einzelne Teile des Urteilsspruches (z. Berufung Strafhöhe) beschränkt werden. - 2. Einlegung: Die Berufung muß innerhalb einer Woche beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung des Urteils, ausnahmsweise erst mit dessen formeller Zustellung a) für den bei der Verkündung des Urteils nicht anwesenden Angeklagten; b) für andere Prozeßbeteiligte, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend und auch nicht vertreten waren (z. Berufung Nebenkläger). - 3. Berufung bewirkt Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts und hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Auf die alleinige Berufung des Angeklagten hin kann das Angefochtene nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
III. Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 64 ff. ArbGG): 1. Rechtsmittel gegen Urteile der Arbeitsgerichte an das Landesarbeitsgericht. - 2. Zulässig: a) Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist nach § 64 ArbGG die Berufung an das Landesarbeitsgericht statthaft. b) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur möglich (§ 64 II): (1) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM übersteigt oder (2) wenn das Arbeitsgericht die Berufung aus einem der in § 64 III ArbGG aufgeführten Gründe zugelassen hat. - 3. Berufungsfrist und -begründungsfrist betragen je einen Monat. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. - 4. Vertretung durch Rechtsanwälte oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen (Koalition, Berufsverband) erforderlich (§ 11 II ArbGG, Arbeitsgerichtsbarkeit).
IV. Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 124-131 VwGO): 1. Rechtsmittel gegen Urteile der Verwaltungsgerichte an das Oberverwaltungsgericht. - 2. Einlegung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht. - 3. Für besondere Rechtsgebiete kann die Berufung durch Bundesgesetz, ggf. auch durch Landesgesetz von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden (z. Berufung § 32 Asylverfahrensgesetz; § 33 Wohngeldgesetz; § 46 Abs. 1 Bundesleistungsgesetz). Ferner bedarf sie der Zulassung bei einer Klage auf eine Geldleistung unter 1.000 DM oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt oder bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden bei einem Wert unter 10.000 DM mit Ausnahme wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr. In diesen Fällen ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichtshöfe abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 131 II, III VwGO). Gegen Nichtzulassung der Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung die Beschwerde zulässig. - 4. Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall im Rahmen der beantragten Änderungen im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht. Neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind zu berücksichtigen (§ 128 VwGO), können aber bei Verspätung ausgeschlossen werden (§ 128 a VwGO).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Berufszulassung im Handwerk
berührungssensitiver Bildschirm

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : gedeckter Kredit | Folgesteuern | Polizeiverfügung | hp | Fremdbesitzer
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum