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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

die Beseitigung eines durch Versäumnis eines Fristablaufs entstandenen Rechtsnachteils durch richterliche Entscheidung, etwa im Zivilprozeß (§§ 233-238 ZPO). - Zulässig nur bei Notfristen und Fristen zur Begründung der Berufung und Revision. - Voraussetzung ist, daß die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. - Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gilt als eigenes Verschulden der Partei. - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag der säumigen Partei gewährt, der binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß. Er muß Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, auf die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. d. v. St. gestützt wird. Gleichzeitig muß die versäumte Prozeßhandlung, z. B. Rechtsmitteleinlegung, nachgeholt werden. - Über den Antrag wird grundsätzlich zusammen mit der Hauptsache entschieden; gewährt das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. d. v. St., so gilt die Prozeßhandlung als rechtzeitig vorgenommen. - Ähnliche Grundsätze gelten in anderen Verfahren, z. B. im Verwaltungsverfahren (§ 32 VwVfG), in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 60 VwGO), in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 67 SGG) und der Finanzgerichtsbarkeit (§ 56 FGO, § 110 AO). Nach der AO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. d. v. St. binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Strafprozeß gilt das Verschulden des Beschuldigten. Unverschuldet ist die Fristversäumung immer, wenn gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrungen unterblieben sind (§ 44 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 StPO).

 

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