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Sozialgerichtsbarkeit
selbständige Gerichtsbarkeit, die durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt wird (§ 1 SGG). Die Sozialgerichtsbarkeit wurde in Art. 95 GG als den anderen Gerichtsbarkeiten gleichwertige Gerichtsbarkeit verankert und aufgrund des Sozialgerichtsgesetzes i. d. F. vom 23. 9. 1975 (BGBl I 2535) m. spät. Änd. begründet. Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wurden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte und im Bund das Bundessozialgericht (BSG) errichtet (§ 2 SGG). - Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zuständig für die ihnen in § 51 SGG und in den einzelnen Sozialgesetzen zugewiesenen Streitsachen (v. a. Angelegenheiten der Sozialversicherung, des Arbeitsförderungsgesetzes, des Kassenarztrechtes, des sozialen Entschädigungsrechts, des Kindergeldgesetzes, des Erziehungsgeldgesetzes, der Feststellung des Grades der Behinderung und der Ausstellung von Ausweisen für Schwerbehinderte); nicht zuständig für die Bereiche des Fürsorgerechts (Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Wohngeld etc.). - Rechtsschutz wird auf Klage (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs-, Feststellungsklage) gewährt. Ein Widerspruchsverfahren war nicht in allen Fällen obligatorisch; z. T. konnte wahlweise Widerspruch oder auch sofort Klage erhoben werden (§ 78 II SGG a. F.); § 78 II SGG wurde durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II 889, 1032) aufgehoben, so daß jetzt - bis auf wenige Ausnahmen (§ 78 I 2 SGG) - das Widerspruchsverfahren obligatorisch ist. - Den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit obliegt eine weitgehende Aufklärungspflicht einschl. der Beseitigung von Formfehlern, der Erläuterung unklarer und der Stellung sachdienlicher Anträge, der Ergänzung ungenügender Angaben und der Abgabe wesentlicher Erklärungen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln und das Verfahren wird von Amts wegen betrieben (§ 103 SGG). - Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (§ 183 SGG), jedoch haben die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Pauschgebühr zu zahlen. - Einzelheiten des Verfahrens sind in dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
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