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Bundessozialgericht (BSG)

oberster Gerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit; Sitz in Kassel. - 1. Aufgaben: Als dritte Instanz entscheidet das BSG über die Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte oder in Ausnahmefällen über die zugelassenen (Sprung-)Revisionen gegen Urteile der Sozialgerichte in allen Streitigkeiten, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet ist (§ 51 SGG). Revision muß auch vom Landessozialgericht grundsätzlich zugelassen werden. Bei nicht zugelassener Beschwerde kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Gibt BSG der Nichtzulassungsbeschwerde statt, beginnt mit der Zustellung der Entscheidung die Revisionsfrist. - 2. Besetzung der Senate: Ein Vorsitzender Richter, zwei weitere Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Großer Senat: Präsident des BSG, je ein Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und sechs ehrenamtliche Richter. - 3. Anders als vor Sozial- und Landessozialgericht besteht vor dem BSG Vertretungszwang durch Rechtsanwälte oder Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbständigen Vereinen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufsständischen Vereinigungen und Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer, sofern sie kraft Satzung und Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Zugelassen ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

 

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