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Berufsrichter
hauptamtlicher, i. d. R. auf Lebenszeit ernannter Richter im Gegensatz zu den teilweise in gerichtlichen Verfahren zugezogenen ehrenamtlichen Richtern. Gesetzliche Regelung im Deutschen Richtergesetz i. d. F. vom 19. 4. 1972 (BGBl I 713) m. spät. Änd. und den Landesrichtergesetzen.
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