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Richter
Person, die, in bestimmten Formen als Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter in ihr Amt berufen, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, die rechtsprechende Gewalt ausübt. - Rechtsgrundlage: Art. 97, 98 GG; Deutsches Richtergesetz i. d. F. vom 19. 4. 1972 (BGBl I 713) m. spät. Änd. und die Landesrichtergesetze.
I. Berufsrichter: 1. Voraussetzungen für die Ernennung: a) Befähigung zum Richteramt durch Bestehen zweier Prüfungen nach rechtswissenschaftlichem Studium von mindestens 31/2 Jahren und Vorbereitungsdienst von mindestens 2 Jahren; b) Deutscher; c) Gewähr für jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. - Grundsätzlich werden die Richter (ähnlich wie Beamte) auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie vorher als Richter auf Probe regelmäßig drei Jahre in richterlichem Dienst tätig gewesen sind. - 2. Sachliche Unabhängigkeit: Der Richter ist bei der richterlichen Tätigkeit frei von Weisungen Vorgesetzter (die ein Beamter befolgen müßte) und nur an das - von ihm auszulegende (Gesetzesauslegung) - Gesetz gebunden. - 3. Persönliche Unabhängigkeit: Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können vor Erreichen der Altersgrenze gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 II GG) - Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, daß dem Dienstherrn jeder Anschein einer Einflußnahme verboten ist. Sieht der Richter sich durch Maßnahmen der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, kann er das Richterdienstgericht anrufen.
II. Ehrenamtliche Richter: Laienrichter, die bei einem Gericht aufgrund eines Gesetzes und unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden, z. B. als Handelsrichter, Schöffen, Arbeitsrichter. 1. Sachliche Unabhängigkeit: Ehrenamtliche Richter sind im gleichen Maß wie ein Berufsrichter unabhängig. - 2. Persönliche Unabhängigkeit: Sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. - 3. Entschädigung: I. a. nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 1. 10. 1969 (BGBl I 1753) m. spät. Änd.
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