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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) werden in "Allgemeine" und solche für "Ältere Arbeitnehmer" (Lohnkostenzuschüsse) unterschieden. - 1. Allgemeine Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: a) Rechtsgrundlagen: §§ 91 - 96 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), Anordnung vom 13.12.1984 i. d. F. vom 12. Mai 1995. b) Träger: Arbeitgeber können alle gemeinnützigen privaten Arbeitgeber sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. c) Förderbare Arbeiten: Es kommen nur Arbeiten in Betracht, die (1) im öffentlichen Interesse liegen, (2) ohne die Förderung nicht ausgeführt würden und (3) arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sind. d) Förderbare Personen: Für die arbeitsmarktpolitische Förderung durch ABM kommen grundsätzlich nur Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe nach einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mindestens 6 Monaten in den letzten 12 Monaten vor der Zuweisung in Betracht. Ersatztatbestand ist der grundsätzliche Anspruch auf Unterhaltsgeld (Fortbildung und Umschulung). e) Maßnahmedauer: Diese richtet sich nach den Arbeiten und dem förderbaren Personenkreis und beträgt in der Regel 12 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 3 Jahren. f) Höhe der Förderleistung an den Träger: Die Förderung beträgt i. d. R. 50 v. H. und kann unter Beachtung des Personenkreises und der Art der Arbeiten bis zu 100 v. H. betragen. g) Einkommen der Teilnehmer: Die Arbeitnehmer erhalten die tarifliche, ersatzweise die ortsübliche Vergütung. - 2. Lohnkostenzuschüsse für ältere Arbeitnehmer: a) Rechtsgrundlagen: §§ 97 - 99 Arbeitsförderungsgesetz, Anordnung vom 31.10.1969 i. d. F. vom 9. März 1990. b) Träger: Arbeitgeber kann jeder öffentliche (juristische Person des öffentlichen Rechts) und private Arbeitgeber sein. c) Förderbare Arbeiten: Es kommen alle Arbeiten in Betracht, jedoch müssen diese "zusätzlich" sein, d. h. der Arbeitgeber muß einen zusätzlichen Arbeitsplatz schaffen. d) Förderbare Personen: Für diese Förderung kommen nur nur Arbeitlose in Betracht, die in den letzten 18 Monaten vor Beginn des (neuen) Arbeitsverhältnisses mindestens 12 Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und mindestens 50 Jahre alt sind (dieses Alter ist bis zum Jahr 2000 von 55 auf 50 Jahre herabgesetzt worden). e) Maßnahmedauer: Diese richtet sich nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie dem Träger und beträgt zwischen 3 und 8 Jahre. f) Höhe der Förderleistung an den Arbeitgeber: Der Lohnkostenzuschuß beträgt 50 - 70 v. H. (bei öffentlichen Arbeitgebern maximal 60 v. H.), bei längerer Arbeitslosigkeit bis zu 75 v. H.

 

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