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Unterhaltsgeld

1. Begriff: Von den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) (Arbeitsämter) aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung an Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung mit ganztägigem Unterricht und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (nur bis 31. 12. 2000) auch bei Unterricht von mindestens 12 Stunden in der Woche (§ 44 AFG). Gesetzliche Verpflichtungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen zur Gewährung gleichwertiger Leistungen (mit Ausnahme der Sozialhilfe) bleiben vorrangig. Das Arbeitsamt kann vorleisten. - 2. Höhe: Für Teilnehmer mit mindestens einem Kind oder wenn dessen Ehegatte wegen Pflegebedürftigkeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, 67%, für andere Teilnehmer 60% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts, vorausgesetzt, die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist notwendig, damit ein Antragsteller, der (1) arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird, (2) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird oder (3) keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann. Hierzu jährlich Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Leistungssätzen; zuletzt AFG-LeistungsVO 1995 vom 19. 12. 1994 (BGBl I 3852). - Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.

 

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