die zum Börsenbesuch zugelassenen Personengruppen (§ 7 BörsG). - 1. Aufgrund eines Antrags können zum Börsenbesuch zugelassen werden: Alle ins Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, KG, KGaA und die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person sowie deren Vertreter (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). - 2. Kraft ihres Amtes sind zugelassen: AmtlicheKursmakler sowie freie Makler. Es können zudem Börsenteilnehmer ohne Handlungsbefugnis (z. Börsenteilnehmer Presse, Boten) zugelassen werden. - Vgl. im einzelnen Börse III 4.