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Kursmakler

an der Börse kraft amtlichen Auftrags in der Vermittlung der Geschäfte zwischen Käufer und Verkäufer tätige Person, der i. d. R. auch die Vorbereitung oder die Feststellung der Kurse obliegt. Vertretung durch die Kursmaklerkammer. Z. T. besitzen im Ausland die Kursmakler das alleinige Recht der Vermittlung. An den deutschen Börsen werden die Kursmakler von der Landesregierung angestellt und vereidigt. - Die Kursmakler dürfen keine anderen Handelsgeschäfte betreiben, Eigengeschäfte sind ihnen nur in sehr geringem Umfang gestattet. - Für ihre Tätigkeit erhalten die Kursmakler eine Vermittlungsgebühr, die Courtage. - Die öffentliche Ermächtigung nach §§ 373, 376 HGB ändert nichts an der rechtlichen Stellung des Kursmakler als Handelsmakler. - Kursmakler sind zur Führung des Maklerbuchs nach § 33 BörsG verpflichtet mit der Sondervorschrift, daß dieses vor dem Gebrauch dem Börsenvorstand zur Beglaubigung der Zahl der Blätter oder Stellen vorzulegen ist.

 

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