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Courtage

Kurtage. 1. Börsenwesen: Gebühr, die der Börsenmakler für die Vermittlung der Börsengeschäfte erhält. a) Ihre Höhe ist für den Kursmakler einheitlich festgesetzt, meist in Prozent oder Promille des Kurswerts, seltener in festem Satz je Stück. Die Courtage ist nach Effektengattungen (Staatspapiere, sonstige Obligationen, Dividendenpapiere), z. T. auch nach der Höhe des Kurswerts oder nach der Art des Geschäfts gestaffelt. In der Bundesrep. D. beträgt der Satz für Aktien 0,1%, bei festverzinslichen Wertpapieren maximal 0,75% des Kurswerts. b) Für freie Makler bestehen meist keine festen C.-Sätze, sie werden von Fall zu Fall vereinbart und fallen gelegentlich sogar ganz weg (franko C.). - Die Bank stellt die an den Makler entrichtete Courtage dem Kunden in Rechnung. - 2. Versicherungswesen: Gebühr, die ein Versicherungsmakler für die einem Versicherer zugeführten Geschäfte erhält; richtet sich gewohnheitsrechtlich allein gegen den Versicherer.

 

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