Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses bis auf den Abschluß des Vertrages. Es genügt aber nicht allein der Nachweis für die Möglichkeit eines zukünftigen Abschlusses. - Wer die Vermittlung gewerbsmäßig und in bezug auf Verträge des Handelsverkehrs übernimmt, ist Handelsmakler, wenn er zu seinem Auftraggeber in keinem ständigen Vertragsverhältnis steht, oder Handelsvertreter bei ständigem Vertragsverhältnis. - Vermittlung anderer Geschäfte oder gelegentliche Vermittlung wird durch die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB für den Zivilmakler erfaßt. - Die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt ist besonders gesetzlich geregelt (Adoptionsvermittlung).