Abschluß der Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. - 1. Die Ausbildungsabschlußprüfung wird in den anerkannten Ausbildungsberufen vor dem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuß (Gesellenprüfungsausschuß) durchgeführt (§§ 34 ff. BBiG). - 2. Voraussetzungen: (1) Erfüllung der Ausbildungszeit (§§ 39 I Nr. 1, 29 II und III BBiG; (2) Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und Führung der vorgesehenen Berichtshefte (§ 39 I Nr. 2 BBiG); (3) Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse; (4) ggf. besondere Leistung im Betrieb oder in der Berufsschule oder Nachweis längerer beruflicher Tätigkeit (§ 40 BBiG). - 3. Inhalt: Unter Zugrundelegung der Ausbildungsordnung ist in der Ausbildungsabschlußprüfung festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kennntisse besitzt (Ausbildungsberufsbild) sowie mit dem in dem Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist. - 4. Die Ausbildungsabschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. - 5. Die Ausbildungsabschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 I BBiG). - 6. Dem Prüfling ist bei bestandener Ausbildungsabschlußprüfung ein Zeugnis auszustellen (§ 34 II BBiG).