Dauer der für das Berufsausbildungsverhältnis erforderlichen Zeit (§ 25 II BBig). Die Ausbildungszeit wird in der Ausbildungsordnung festgelegt; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die Ausbildungszeit ist schriftlich in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen (§ 4 BBiG). Die Ausbildungszeit im Handwerk ist im einzelnen in einer Ausbildungsordnung festzulegen (§ 25 HandWO).