Begriff des Einkommensteuerrechts (§ 33 a III 2 EStG) für einen Freibetrag von 1.200 DM für Personen (Steuerpflichtiger oder nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte), die in einem Heim untergebracht sind, bzw. 1.800 DM, falls die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt. Erforderlich ist, daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrages wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe erfüllt werden und in den Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für solche Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe vergleichbar sind. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.