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Haushaltshilfe

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, wenn es ihnen oder ihrem Ehegatten wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen, und eine andere im Haushalt lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht. Voraussetzung: ein Kind unter zwölf Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen (§ 38 SGB V). Die Krankenkasse hat als Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen oder die Kosten für eine vom Versicherten selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten für die Haushaltsführung erstattet; Fahrtkosten und Verdienstausfall können übernommen werden (§ 38 IV SGB V). Erweiterung durch Kassensatzung möglich (§ 38 II SGB V).

 

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