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Aufwendungen

I. Rechnungswesen: 1. Begriff: Ausgaben einer Unternehmung für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der Erfolgsrechnung den Erträgen gegenübergestellt werden (anders: Kosten). Aufwendungen können mit den Ausgaben des gleichen Zeitabschnitts übereinstimmen; falls nicht, ist eine Abgrenzung erforderlich. - 2. Arten: a) Aufwendungen für den Ge- und Verbrauch von Gütern: (1) die verwendeten Verbrauchsgüter (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe); (2) Wertminderungen an Gebrauchsgütern (abnutzbarem Anlagevermögen). b) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen besonders Löhne und Gehälter, auch Ausgaben für Versicherung, Zinsen, Patentgebühren und andere Entgelte für fremde Leistungen. c) Aufwendungen für die Außenlasten (Steuern, öffentliche Abgaben etc.). - 3. Für Zwecke der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind in der Buchhaltung zu trennen: a) Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; b) außerordentliche Aufwendungen und Steueraufwendungen (vgl. auch Industrie-Kontenrahmen (IKR)). - 4. Für Zwecke der Kostenrechnung sind zu unterscheiden: a) (1) Betriebliche A., die in Erfüllung des Betriebszwecks entstehen, bei Erstellung von Gütern und Diensten; (2) betriebsfremde A., die für andere Zwecke der Unternehmung entstehen. b) (1) Betriebliche ordentliche A., der regulären Erfüllung des Betriebszwecks dienend; (2) betriebliche außerordentliche A., in Erfüllung des Betriebszwecks anfallend, jedoch nur einmal oder so unregelmäßig, daß sie den periodischen Kostenvergleich stören würden. (Beispiel: außerordentliche Wagnisverluste und Verluste aus besonderen Schadensfällen.) c) (1) Betriebliche ordentliche, kalkulierbare A., mit denen erstellte Leistungen zu belasten sind; (2) betriebliche ordentliche, nicht kalkulierbare Aufwendungen dürfen das Betriebsergebnis nicht beeinflussen (z. B. Körperschaftsteuer). - Nur die Aufwendungen unter c) (1) sind als Kosten in die Kostenrechnung zu übernehmen. Sämtliche anderen Aufwendungen werden durch Abgrenzung aus der Kostenrechnung ausgeschieden.
II. Steuerrecht: Es wird zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen (Einzelheiten vgl. dort) unterschieden.
III. Handelsrecht: 1. Das dem Handlungsgehilfen und Handelsvertreter sowie dem Beauftragten und Geschäftsführer zustehende Recht auf Aufwendungsersatz nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 675, 670 BGB). Für den Handelsvertreter kommt Ersatz nur in Frage, wenn die Aufwendungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes liegen oder der Ersatz handelsüblich ist. - Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen genießt nach herrschender Lehre auch das Konkursvorrecht des Handelsvertreters nach § 61 KO; bevorrechtigte Gläubiger. - 2. Die dem Handelsmakler im allgemeinen bei entsprechenden Vereinbarungen zu ersetzenden Aufwendungen (§ 652 II BGB). - 3. Das den Gesellschaftern einer OHG oder KG gem. § 110 HGB zustehende Recht auf Ersatz derjenigen A., die ein Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind nur ersatzfähig, wenn sie in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht wurden.

 

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