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außerordentliche Aufwendungen

1. Kostenrechnung: Teil der neutralen Aufwendungen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (anders: betriebsfremde Aufwendungen) und nur einmal (außergewöhnliche Aufwendungen) oder nur unregelmäßig (periodenfremde Aufwendungen) anfallen, so daß sie den periodischen Kostenvergleich stören würden. außerordentliche Aufwendungen außerordentliche Aufwendungen werden nicht unmittelbar in die Kostenrechnung übernommen, sondern im Rahmen der Abgrenzung von Aufwand und Kosten in Anderskosten transferiert; vgl. Abgrenzungsrechnung in Kontenklasse 9 des IKR. - Beispiele: (1) Durch Feuerversicherung nicht gedeckter Brandschaden an einem Fabrikgebäude, das vor der Vernichtung mit einem höheren als dem Erinnerungswert zu Buch stand; (2) Steuernachzahlungen für vorangehende Perioden. - 2. Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB): Als a. außerordentliche Aufwendungen sind solche Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs anfallen (§ 277 IV HGB). außerordentliche Aufwendungen außerordentliche Aufwendungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit (unternehmensfremd) und unregelmäßig (selten) anfallen. - Beispiel: Das voranstehende Beispiel (1), nicht dagegen Beispiel (2). - Gegensatz: außerordentliche Erträge.

 

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