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außerordentliche Erträge

1. In der Kostenrechnung ein Teil der neutralen Erträge. Betriebliche Erträge (Gegensatz: betriebsfremde Erträge), die im Gegensatz zu den ordentlichen Erträgen (Leistungen) nur einmal bzw. so selten (außergewöhnliche Erträge) oder unregelmäßig (periodenfremde Erträge) anfallen, daß sie den periodischen Kostenvergleich stören würden. - Vgl. die Abgrenzungsrechnung in Kontenklasse 9 des IKR. - 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) sind als a. E. (Klasse 7 des IKR) solche Erträge auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (unternehmensfremd) und unregelmäßig (selten) anfallen (§ 277 IV HGB), z. B. Gewinne aus Enteignungsentschädigungen, Forderungsverzichte bei Sanierungen u. ä. - Gegensatz: außerordentliche Aufwendungen.

 

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