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außerordentliche Hauptversammlung

außer den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen vom Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG einzuberufende Hauptversammlung, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% (Satzung kann geringeren Anteil, nicht aber höheren Anteil vorsehen) des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen; bei Weigerung kann das Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft die betreffenden Aktionäre selbst zur Einberufung ermächtigen (§§ 122, 124 AktG, § 145 I FGG).

 

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