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Sitz
1. Begriff: Bezeichnung für den Betriebsmittelpunkt (Hauptniederlassung) von Handelsgesellschaften; i. a. im Gesellschaftsvertrag festgelegt (zwingend für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). Als Sitz der AG ist i. d. R. der Ort zu wählen, wo die AG einen Betrieb hat, oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (§ 5 AktG). Die AG und die GmbH kann nur einen Sitz haben; Zweigniederlassungen sind zulässig. In Ausnahmefällen ist Doppelsitz möglich. Auch bei anderen Unternehmungsformen wird die willkürliche Bestimmung des Sitz als unzulässig angesehen (strittig). - 2. Bedeutung: Der Sitz ist v. a. maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsorts, des Gerichtsstandes und des für die Führung des Handelsregisters zuständigen Registergerichts. - 3. Steuerlich hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO). Von Bedeutung ist der Sitz z. B. zur Begründung der Steuerpflicht (vgl. § 1 I KStG). Gewerbesteuerrechtlich wird der Sitz nur dann als Betriebsstätte angesehen, wenn zugleich auch die geschäftsleitende Tätigkeit am Ort des Sitz dauernd ausgeübt wird. - Vgl. auch Stätte der Geschäftsleitung, Wohnsitz.
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