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Gerichtsstand

örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Im Zivilprozeß (§§ 12-37 ZPO): 1. Allgemeiner G.: G., in dem alle Klagen gegen eine Person erhoben werden können, sofern nicht ausnahmsweise die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts gegeben ist. Er wird durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt; in Ermangelung eines solchen (in- oder ausländischen) durch den gegenwärtigen inländischen Aufenthaltsort; fehlt auch dieser, durch den letzten Wohnsitz im Inland; bei juristischen Personen nach deren Sitz (i. d. R. Ort, wo die Verwaltung geführt wird); für Klagen gegen den Fiskus nach dem Sitz der Behörde, die den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten berufen ist. - 2. Für einzelne Klagen häufig zusätzlicher besonderer G., z. B.: a) Persönlicher G.: Gerichtsstand des Beschäftigungsorts, wenn die Verhältnisse auf einen Aufenthalt von längerer Dauer schließen lassen; Gerichtsstand der Niederlassung für alle sich auf den Betrieb der Niederlassung beziehenden Klagen am Ort der Niederlassung; Gerichtsstand des Ortes, an dem sich Vermögensstücke des Beklagten befinden, sofern er keinen inländischen Wohnsitz hat. b) Sachlicher G.: Gerichtsstand des Erfüllungsorts; Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dort, wo diese begangen ist, und zwar für alle Ansprüche, die daraus entstehen; bei Grundstücken ist für Klagen, mit denen Eigentum, dingliche Belastung, die Freiheit von einer solchen oder Besitz geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache gelegen ist; ausschließlich zuständig für Klagen aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht der gewerblichen Niederlassung, u. U. des Wohnsitzes des Beklagten (§ 24 UWG). - 3. Vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstand ist eingeschränkt zulässig; sie muß a) sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (z. B. nicht ausreichend: "alle Klagen aus Geschäftsverkehr") beziehen, b) einen vermögensrechtlichen Anspruch betreffen, c) keinen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. oben) ausschließen und d) ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit (entfällt zwischen Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) geschlossen werden. Verhandelt der Beklagte im Zivilprozeß, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, gilt dies nur dann als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung (§ 39 ZPO), wenn er über die Unzuständigkeit durch das Gericht ausdrücklich belehrt worden ist. Vor Entstehen der Streitigkeit ist eine abweichende Vereinbarung (ebenfalls ausdrücklich und schriftlich) nur zulässig für den Fall, daß der Beklagte nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrep. D. verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 ZPO). Bei Widerspruch - und auch bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO) - wird der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Gericht abgegeben, an dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (s. o.) hat (§ 696 ZPO). - 4. Maßgebend ist für Klageerhebung (fast ausnahmslos) der Gerichtsstand des Beklagten; unter mehreren Gerichtsstand hat der Kläger die Wahl. - 5. Gerichtsstand der OHG und KG richtet sich nach dem Sitz. Klagen gegen die Gesellschafter, z. B. wegen ihrer persönlichen Haftung, müssen aber an deren G., der meist der des Wohnsitzes sein wird, eingereicht werden. - 6. Die örtliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen; bei Unzuständigkeit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, doch kann der Kläger (ggf. hilfsweise) den Antrag stellen, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. - 7. Bei Versicherungsverträgen: a) Bei Prämienklagen der Versicherungsgesellschaft i. a. der Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Bei Klagen des Versicherungsnehmers sind folgende Gerichtsstände möglich: (1) allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO), (2) am Gerichtsstand der Niederlassung, wenn sich die Klage hierauf bezieht (§ 21 ZPO), (3) Gerichtsstand der Agentur (§ 48 VVG), (4) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO); vgl. §§ 8 II AKB; 10 II AHB; 19 AUB. Gegen ausländische Versicherer kann am Sitz des inländischen Hauptbevollmächtigten geklagt werden.

 

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