|
|
Mahnverfahren
I. Begriff: Zivilrechtliches Verfahren mit dem Ziel, dem Antragsteller auf schnellerem und billigerem Wege als im gewöhnlichen Zivilprozeß einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, ohne die Rechtsstellung des Antragsgegners zu beeinträchtigen (§§ 688-703 d ZPO). - Das Mahnverfahren ist zulässig für Ansprüche auf eine bestimmte Geldsumme in inländischer, ausnahmsweise auch in ausländischer Währung (nicht jedoch, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist).
II. Zuständigkeit: Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht (unabhängig von der Höhe des Streitwertes).
III. Verfahren: 1. Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides (durch Ausfüllung eines Vordrucks, der durch VO vom 6. 5. 1977 (BGBl I 693) für das Mahnverfahren und durch VO vom 6. 6. 1978 (BGBl I 705) bei maschineller Bearbeitung vorgeschrieben ist, § 703 c ZPO). Der Antrag muß enthalten: (1) Parteien, (2) Gericht, (3) Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, (4) Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt und (5) Bezeichnung des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts. - Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn er nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, das Mahnverfahren für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig ist oder die vorgeschriebenen Vordrucke nicht verwandt worden sind; dagegen kein Rechtsmittel, da die Möglichkeit der Klageerhebung gegeben ist. - 2. Das Gericht erläßt den Mahnbescheid, der außer den Angaben des Antrags die Aufforderung an den Antragsgegner enthält, binnen zwei Wochen seit Zustellung (bei Vermeidung des Erlasses eines Vollstreckungsbescheides) die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder, falls Einwendungen bestehen, Widerspruch zu erheben (§ 692 ZPO). Zustellung von Amts wegen unter Benachrichtigung des Antragstellers. - 3. Erhebt der Antragsgegner Widerspruch (bis zum Erlaß des Vollstreckungsbescheides zulässig) und beantragt eine Partei (kann bereits im Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids aufgenommen werden) die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Amts- oder Landgericht (auch Kammer für Handelssachen) ab. Das Gericht, an das abgegeben wird, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. Verlangen die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht, so ist an dieses abzugeben. Die Geschäftsstelle dieses Gerichtes gibt dem Antragsteller auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift (Klageerhebung) entsprechenden Form zu begründen. Das Mahnverfahren geht dann in das ordentliche Verfahren über. - 4. Wird kein Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids Erlaß eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Dieser wird entweder von Amts wegen oder auf Betreiben des Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Er steht einem Versäumnisurteil gleich; der Antragsgegner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, der den Rechtsstreit in das ordentliche Verfahren überleitet.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|