|
|
Arbeitnehmerüberlassung
Personalleasing, Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern) von einem Arbeitgeber (Verleiher) an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer untersteht dem Weisungsrecht des Entleihers (Direktionsrecht), ohne daß zu diesem ein Arbeitsverhältnis begründet würde (Leiharbeitsverhältnis). - 1. Gesetzliche Regelung der gewerbsmäßigen A.: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) i. d. F. vom 3. 2. 1995 (BGBl I 159). - 2. Ziele des AÜG: (1) Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung; (2) Schutz der Leiharbeitnehmer. - 3. Inhalt des AÜG: a) Anordnung, daß Unternehmen, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (keine Arbeitsvermittlung) betreiben, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit bedürfen. Die Bundesanstalt hat gewisse Überwachungsrechte (z. B. §§ 7, 8 AÜG). - b) Schutz des Leiharbeitnehmers gegenüber: (1) dem Verleiher: Grundsätzlich unbefristete Einstellung beim Verleiher, ausgenommen, es ergibt sich für die Befristung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund (§§ 9 Nr. 2, § 3 I Nr. 3 AÜG). Die Einhaltung wird im Rahmen von Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis überwacht (§ 3 III -V, §§ 4, 5 AÜG). Verpflichtung des Verleihers besteht, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in einer Urkunde niederzulegen (§ 11 AÜG); (2) dem Entleiher: Ist der Vertrag mit dem Verleiher wegen fehlender Erlaubnis nichtig, ist der Entleiher subsidiär Arbeitgeber (§ 10 AÜG), vgl. Leiharbeitsverhältnis. - c) Der Verleiher darf die Leiharbeitnehmer nicht länger als neun Monate dem Entleiher überlassen (§ 3 I Nr. 6 AÜG). - 4. Die Durchführung des AÜG obliegt der Bundesanstalt für Arbeit (BA) . Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten arbeitet diese mit anderen in § 18 AÜG aufgeführten Behörden zusammen.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|