1. Zivilprozeßordnung: Bis zur Rechtskraft des Urteils möglich, nach Einlassung (Verhandeln) des Beklagten zur Hauptsache in der mündlichen Verhandlung aber nur mit dessen Einwilligung (§ 269 ZPO). Klagerücknahme hat zur Folge, daß der Prozeß als nicht anhängig geworden gilt; ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil wird ohne weiteres bedeutungslos; die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. - Der Kläger kann die Klage von neuem erheben; der Beklagte kann dem jedoch widersprechen, solange die Kosten des Vorprozesses nicht erstattet sind (§ 269 IV ZPO). - 2. Finanz-/Verwaltungsgerichtsordnung: In der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 92 VwGO) und Finanzgerichtsbarkeit (§ 72 FGO) ähnliche Regelung wie in der ZPO; in der Sozialgerichtsbarkeit kann Klage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung zurückgenommen werden (§ 102 SGG).