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Bundesanstalt für Arbeit (BA)
1. Aufbau: Die BA gliedert sich dreistufig in die Nürnberger Hauptstelle, 11 Landesarbeitsämter und 184 Arbeitsämter mit 647 Nebenstellen. Fachvermittlungsdienste, Berufsinformationszentren, Fachhochschulen und Verwaltungsschulen runden die ortsnahen Dienstleistungen ab. Von den gut 90.000 Beschäftigten arbeiten 1,5% in der Zentrale, 5% in den Landesarbeitsämtern und 93,5% direkt vor Ort. Auf allen drei Ebenen bestehen Selbstverwaltungsorgane. Vorstand und Verwaltungsrat in der Zentrale haben die größte Bedeutung. Die Verwaltungsausschüsse können als ein Stück praktizierter Wirtschaftsdemokratie gesehen werden. - 2. Stellung: Die BA ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA), der jedoch keine fachliche Weisungsbefugnis hat. - 3. Arbeitsmarktpolitische Aufgaben und Tätigkeiten: Insbes. Durchführung von Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Förderung der beruflichen Bildung, Gewährung von Winterausfallgeld, Wintergeld, Leistungen zur produktiven Winterbauförderung, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Neben ihren traditionellen Aufgaben obliegen der BA v. a. auch Aufgaben i. S. einer vorausschauenden aktiven Beschäftigungs- und Berufsförderungspolitik zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit. Sie hat ihre Maßnahmen zur vorbeugenden Beseitigung von Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, zur Unterstützung der beruflichen Anpassung der Arbeitnehmer und zur Schaffung und Strukturierung von Arbeitsplätzen am Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu orientieren. Ziel ist die Erhaltung oder Erreichung eines hohen Beschäftigungsstandes, eine Verbesserung der Beschäftigungsstruktur und eine Unterstützung des ständigen Wachstums der Wirtschaft. Zur besseren Durchsetzung ihrer Aufgaben sollen die neuen Organisationsgrundsätze des Konzepts Arbeitsamt 2000 dienen. - Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik. - 4. Haushalt: a) Haushaltsverfahren: Der Haushaltsplan der BA wird vom Vorstand aufgestellt und dann vom Verwaltungsrat festgestellt; er bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Seit 1993 liegt das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung auch gegen den Willen der BA beim BMA, wenn Maßgaben der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden und die geplanten Ausgaben nicht aus den Einnahmen und der Rücklage der BA gedeckt werden können (§ 216 AFG). Da seit 1992 jedes Jahr beträchtliche Defizite der BA anfielen, liegt das letzte "Ausgabewort" faktisch beim BMA, das für 1994 und 1995 beträchtliche Ausgabenkürzungen gegen den Entschluß der Selbstverwaltung durchsetzte. - b) Haushaltsvolumen: Höhe wie auch Struktur der BA-Ausgaben bestimmen Bundesregierung und Parlament über das Arbeitsförderungsgesetz (AFG), insbes. die Beitragssätze und -bemessungsgrenzen, die Leistungshöhe und -dauer einzelner Maßnahmen sowie der Arbeitslosenunterstützung und über das Haushaltsinkraftsetzungsrecht. Verbleibende BA-Defizite sind aus dem Bundeshaushalt auszugleichen. - c) Einnahmequellen: Die große Masse der BA-Ausgaben wird aus Beiträgen zur BA bestritten, die Betriebe und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, also 80% aller Erwerbstätigen, je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (1995: 7.800 DM im Westen, 6.400 DM im Osten pro Monat) zu entrichten haben. Der darüber hinausgehende Teil der BA-Ausgaben wird als Defizit aus allgemeinen Haushaltsmitteln - Steuern, Neuverschuldung, Bundesbankgewinn - finanziert. Eine Rücklage in nennenswerter Höhe gibt es nicht. - 5. Rechtsgrundlage: Gesetz vom 10.3.1952 (BGBl I 738) m. spät. Änd.
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