|
|
Erwerbstätige
Als Erwerbstätige gelten alle voll- und teilzeitbeschäftigten Personen, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stehen und in der Lohn- und Gehaltsliste geführt werden, einschließlich tätiger Inhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger, unabhängig von der Arbeitszeit, die sie in der Arbeitsstätte tätig sind. Zu den Beschäftigten gehören auch Mitarbeiter im Außendienst (z. B. Reisende, Wartungstechniker), Frauen im Mutterschutz, Personen im Erziehungsurlaub, im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigte Personen sowie das Personal auf Bau- und Montagestellen, auf Fahrzeugen und Schiffen. Es werden Beschäftigungsfälle ermittelt, d. h. Personen mit mehr als einem Arbeitsverhältnis werden mehrfach gezählt. - Nicht zu den Erwerbstätige gehören dagegen Personen, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes einberufen sind, im Ausland beschäftigte Personen und Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Arbeitsstätten in der meldenden Arbeitsstätte Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen, Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden (Zeitarbeitnehmer), freie Mitarbeiter, Empfänger von Vorruhestandsgeld, Heimarbeiter sowie militärisches Personal.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|