Personen, die nicht im Rahmen eines festen Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund einzelner aufeinanderfolgender Aufträge tätig werden. Je nach dem Grade ihrer Abhängigkeit gelten sie als Arbeitnehmer oder (zumeist) arbeitnehmerähnliche Personen. Nach § 12 a TVG können für f. M. Tarifverträge geschlossen werden.