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arbeitnehmerähnliche Personen

1. Begriff: Personen, die - ohne Arbeitnehmer zu sein - in wirtschaftlich abhängiger Stellung für andere Arbeit leisten und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozialen Schutz verdienen. arbeitnehmerähnliche Personen P. i. S. des ArbGG sind z. B. die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes, Hausgewerbetreibende) sowie selbständige Handelsvertreter, die Einfirmenvertreter (§ 92 a HGB) sind und während der letzten sechs Monate durchschnittlich nicht mehr als 2.000 DM monatlich bezogen haben (§ 5 III ArbGG); ggf. auch freie Mitarbeiter z. B. des Rundfunks und Fernsehens. - 2. Rechtliche Stellung: Die a. P. unterstehen nach § 5 ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das materielle Arbeitsrecht gilt für sie aber grundsätzlich nicht, soweit nicht einzelne arbeitsrechtliche Gesetze etwas anderes bestimmen (z. B. §§ 2, 12 BUrlG; für die tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen vgl. § 12 a TVG).

 

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