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Arbeitsgerichtsbarkeit
Zweig der Gerichtsbarkeit, dem die Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (die Arbeitssachen) aufgrund des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) i. d. F. vom 2. 7. 1979 (BGBl I 853) m. spät. Änd. zugewiesen sind.
I. Aufbau: Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeübt (§ 1 ArbGG). Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sind Gerichte der Länder; das Bundesarbeitsgericht ist ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 I GG). Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden in allen drei Instanzen durch kollegiale Spruchkörper, die mit Berufsrichtern (Richter I) und ehrenamtlichen Richtern (Richter II) aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind (§ 6 ArbGG).
II. Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: 1. Gemäß § 2 I ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig ohne Rücksicht auf den Streitwert insbes. in folgenden Fällen: a) für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen; b) für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien (Tariffähigkeit) aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) einschl. des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; c) für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und -gebern aus dem Arbeitsverhältnis einschl. der Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; d) für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, Angelegenheiten aus dem MitbestG, soweit es um die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat geht, Streitigkeiten über die Tariffähigkeit (§ 2 a ArbGG). - Die Verfahren a) - d) werden im Beschlußverfahren entschieden. - 2. Die ausschließliche Zuständigkeit erstreckt sich auch auf den Rechtsnachfolger (§ 3 ArbGG), z. B. den Erben. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und ihren Vertretern (z. B. Klage einer AG gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder) können vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, wenn die Parteien dies zuvor vereinbart haben (§ 2 IV ArbGG). - 3. Abgrenzung gegenüber dem Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte: Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtswegs und können in den anderen Rechtsweg verweisen (§ 48 ArbGG).
III. Postulationsfähigkeit und Prozeßvertretung: 1. Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Prozeß selbst führen. Die Parteien können sich aber auch vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen (Berufsverbände) ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und für den Verband oder deren Mitglied auftreten (§ 11 I ArbGG). - 2. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen die Parteien von einem Verbandsvertreter oder einem Rechtsanwalt vertreten werden; beim Bundesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang (§ 11 II ArbGG).
IV. Besonderheiten im Urteilsverfahren: 1. Die Gerichtsgebühren sind niedriger als in der Zivilgerichtsbarkeit (§ 12 I - III ArbGG). In 1. Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Prozeßvertreter (§ 12 a I 1 ArbGG). - 2. In 1. Instanz ist eine Güteverhandlung vorgesehen (§ 54 I ArbGG). - 3. Nach § 9 I 1 ist das Verfahren in allen Instanzen zu beschleunigen (keine Gerichtsferien, manche Fristen sind verkürzt). - 4. Urteile der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sind auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar (§§ 62 I, 64 VII ArbGG). - 5. Rechtsmittel: a) Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist nach § 64 ArbGG die Berufung an das LAG statthaft; in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM übersteigt oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung aus einem der in § 64 III ArbGG aufgeführten Gründe zugelassen hat. b) Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision, über die das Bundesarbeitsgericht entscheidet, zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision aus einem der in § 72 II ArbGG aufgeführten Gründe zugelassen hat oder das Bundesarbeitsgericht die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch Beschluß nach § 72 a V ArbGG zugelassen hat (§ 72 I ArbGG).
V. Beschlußverfahren: dient v. a. der Entscheidung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten (§§ 80 ff. BetrVG). Verfahrensrechtliche Besonderheiten vgl. Beschlußverfahren.
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