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Vereinigungsfreiheit
das durch Art. 9 I GG verfassungsmäßig garantierte Grundrecht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten (Art. 9 II GG). Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann nach dem Vereinsgesetz vom 5. 8. 1964 (BGBl I 593) m. spät. Änd. zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschritten werden. Zuständig für das Verbot eines Vereins ist die oberste Landesbehörde bzw. der Bundesminister des Innern (§ 3 II VereinsG). - Sonderform: Koalitionsfreiheit.
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