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Streitwert

Wert des Streitgegenstandes u. a. im Zivilprozeß (§§ 2-9 ZPO, §§ 11 ff. GKG). Wichtig für die sachliche Zuständigkeit, Zulässigkeit eines Rechtsmittels sowie Berechnung der Prozeßkosten; in Zweifelsfällen auf Antrag oder von Amts wegen Festsetzung durch das Gericht. - Berechnung: Es ist lediglich von dem Hauptanspruch auszugehen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt; mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet, ebenfalls Klage und Widerklage (letzteres jedoch nicht für die Entscheidung über die Zuständigkeit). Die Höhe des Streitwert wird i. a. nach freiem Ermessen festgesetzt. Maßgebend ist der Wert des geltend gemachten Anspruchs. Bei wiederkehrenden Leistungen vgl. § 9 ZPO, § 13 GKG. - U. U. Möglichkeit eines geringeren Streitwert für eine Partei bei entspr. wirtschaftlichen Verhältnissen; gespaltener St.; Anfechtung II 6. (von Hauptversammlungsbeschlüssen); unlauterer Wettbewerb, Streitwertbegünstigung.

 

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