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Streitverkündung

Aufforderung einer Prozeßpartei an einen Dritten, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient (Intervention) beizutreten (§ 72 ZPO). Die Partei, die für den Fall des für sie ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits Ansprüche gegen Dritte erheben zu können glaubt oder Ansprüche Dritter befürchtet, kann durch Streitverkündung die Interventionswirkung herbeiführen. - Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes an den Dritten, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits angeben muß. Der Dritte kann dem Streitverkünder beitreten, die Interventionswirkung tritt jedoch auch ein, wenn er es unterläßt.

 

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