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Zustellung
I. Zivilprozeßordnung: Im Zivilprozeß die in gesetzlicher Form erfolgende, zu beurkundende Übergabe eines Schriftstückes (§§ 166-213 a ZPO) zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe. - Die Zustellung wird i. d. R. von Amts wegen veranlaßt (§§ 270, 317 ZPO); bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien ist Z.-Organ der Gerichtsvollzieher. - Durch Zulassung einer fingierten Zustellung (s. u.) wird erreicht, daß sich niemand einer Zustellung entziehen kann. - Gegenstand der Zustellung ist regelmäßig eine vom Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. - Z.-Empfänger ist die Prozeßpartei (ausnahmsweise auch ein Dritter); hat diese einen Prozeßbevollmächtigten, so ist diesem zuzustellen (§ 176 ZPO). - Kann die Zustellung nicht an den Empfänger ausgeführt werden, so ist eine Ersatzzustellung durch Aushändigung an einen erwachsenen Hausgenossen, Vermieter, Gehilfen im Gewerbebetrieb, notfalls auch durch Niederlegung des Schriftstücks auf dem Postamt unter Zurücklassung einer Nachricht zulässig; die Ersatzzustellung hat die Wirkung einer gewöhnlichen Zustellung - Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich, kann das Gericht auf Antrag die öffentliche Zustellung anordnen. - Eine fehlerhafte Zustellung ist grundsätzlich unwirksam, der Fehler kann aber u. U. geheilt werden (§ 187 ZPO).
II. Andere Verfahrensarten: Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten vielfach entsprechend in anderen Verfahrensarten.
III. Verwaltungsrecht: In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, insbes. im Steuerverfahren, gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3. 7. 1952 (BGBl I 379) m. spät. Änd., das ähnliche Grundsätze enthält.
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