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Rechtsanwalt
unabhängiger Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten. - Rechtsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. 8. 1959 (BGBl I 565) m. spät. Änd.
I. Berufsstand: 1. Der Rechtsanwalt übt als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus und betreibt kein Gewerbe. Sein Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden. Jedermann hat i. a. das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. In manchen Fällen besteht die Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Anwaltszwang). - 2. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt eine Zulassung durch die Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat, kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des Ehrengerichts möglich. - 3. Der Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem deutschen Amtsgericht auftreten, vor höheren Gerichten nur, wenn er dort zugelassen ist. - 4. Der Rechtsanwalt ist i. d. Rechtsanwalt nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen. Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muß er unverzüglich ablehnen. Er darf nicht tätig werden, a) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird, b) wenn er in eine Interessenkollision gerät, c) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis steht (Syndikusanwalt). - 5. Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein Dienstvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag). - 6. Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren. - 7. Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist geschützt durch Aussageverweigerungsrecht (§ 383 ZPO, § 53 StPO), Geheimhaltungspflicht (§ 203 StGB) und Strafvorschrift gegen Parteiverrat (§ 356 StGB). - 8. Vgl. auch Fachanwalt.
II. Vergütung: 1. Für jede Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Gebühren und Ersatz seiner Auslagen, die grundsätzlich im Pauschalsystem nach dem Streitwert berechnet werden. - Höhe: Vgl. Rechtsanwaltsgebührenordnung. - 2. Der Rechtsanwalt kann einen Vorschuß (üblich vielfach zwei Gebühren) verlangen. - 3. Die Gebühren werden stets von dem Auftraggeber geschuldet, gleich, wem das Gericht die Prozeßkosten auferlegt.
III. Standesrecht: Die Rechtsanwalt im Bezirk eines Oberlandesgerichts sind in einer Rechtsanwaltskammer als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft, die einzelnen Rechtsanwaltskammern in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. Die Rechtsanwalt unterliegen einer besonderen Ehrengerichtsbarkeit vor dem Ehrengericht und dem Ehrengerichtshof, die für jeden Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gebildet sind.
IV. Arbeitsgerichtsbarkeit: Vor den Arbeitsgerichten können sich die Parteien durch Rechtsanwalt vertreten lassen; vor den Landesarbeitsgerichten ist die Vertretung nicht auf Rechtsanwalt beschränkt. Beim Bundesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang.
V. Steuergerichtsbarkeit: Rechtsanwalt sind auch ohne besondere Erlaubnis befugt, in Steuer- und Steuerstrafsachen die Vertretung zu übernehmen; vgl. Bevollmächtigter.
VI. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht können Rechtsanwalt auftreten; vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang.
VII. Sozialgerichtsbarkeit: Vor den Sozialgerichten können Rechtsanwalt auftreten, vor dem Bundessozialgericht ist der Vertretungszwang (§ 166 SGG) nicht nur auf die Vertretung durch Rechtsanwalt beschränkt.
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