Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Rechtsanwaltsgebührenordnung

Gebührenordnung für Rechtsanwälte; vom 26. 7. 1957 (BGBl I 907) m. spät. Änd. - 1. Die Rechtsanwaltsgebührenordnung erhalten bei Prozeßführung im Zivilprozeß: a) Prozeßgebühr (für Übernahme des Prozesses einschl. der Information); b) Erörterungsgebühr (für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuches zur gütlichen Beilegung, wird jedoch mit der Verhandlungsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft und in demselben Rechtsstreit entsteht, aufgerechnet); c) Verhandlungsgebühr (für die mündliche Verhandlung ohne Rücksicht auf Zahl der Termine); d) Beweisgebühr (für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren); e) Vergleichsgebühr (für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleiches, v. a. eines Prozeßvergleichs). - 2. Für alle anderen Tätigkeiten enthält die Gebührenordnung besondere Sätze (z. B. 3/10-Gebühr für die Zwangsvollstreckung). - 3. Höhe der Gebühren: Vgl. Kostentabelle für Zivilprozesse und Prozeßkosten. - 4. In der Berufungs- und Revisionsinstanz erhöhen sich die Gebühren um jeweils 30%.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskammer

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Wertpapier-Terminhandel | Gesellschaftsvergleich | Auslosung | Verkehrsteuern | end user computing
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum