begonnene, aber nicht zur Vollendung gelangte Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes. - 1. Zu ahnden ist der Versuch immer bei Verbrechen; bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten nur in den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 I StGB, § 13 OWiG). - 2. Strafe kann bei Versuch niedriger als bei vollendetem Delikt bemessen werden (§ 23 II StGB). Rücktritt kann u. U. Straffreiheit bewirken.