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Verstromungsgesetz

drittes Gesetz zur Förderung und Sicherung des Einsatzes heimischer Steinkohle bei der Elektrizitätserzeugung vom 19.4.1990 (BGBl I 917). Die im Verstromungsgesetz vorgesehene Subventionierung des Steinkohleneinsatzes wird finanziert aus dem Aufkommen der hierfür zweckgebundenen Ausgleichsabgabe (Kohlepfennig). Zwischenzeitlich ist der Kohlepfennig für verfassungswidrig erklärt worden und ist bis Ende 1995 abzuschaffen. - Im einzelnen gelten für die im Rahmen des Jahrhundertvertrages zu verstromenden Gesamtmengen folgende Regelungen: Für 22 Mio. t SKE pro Jahr (Grundmenge) wird der Preis heimischer Steinkohle auf einen rechnerischen Äquivalenzpreis für schweres Heizöl heruntersubventioniert; für 11 Mio. t SKE pro Jahr (Zusatzmenge) auf den Preis für Importkohle zuzüglich 6 DM je t SKE Selbstbehalt. Der darüber hinausgehende Kohleeinsatz (Neumenge) wird nicht direkt subventioniert; Kraftwerksbetreiber erhalten hierfür jedoch Importlizenzen für Drittlandskohle. Daneben werden Zuschüsse zu den Investitionskosten bestimmter Kohlekraftwerke gewährt. - Vgl. auch Kohlepolitik, Energiepolitik.

 

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