|
|
Altersteilzeitgesetz (ATG)
1. Allgemein: Das Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 23. 7. 1996 (BGBl I 1078) soll Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres einen gleitenden Übergang in die Altersrente ermöglichen. - 2. Regelungsinhalt: Das Gesetz bestimmt Mindestvoraussetzungen der Altersteilzeitarbeit, deren Ausübung für mindestens 24 Monate zur Inanspruchnahme der neugeschaffenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nach Maßgabe der rentenrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Für ältere Arbeitnehmer, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. 8. 1996) mit der Altersteilzeit beginnen, wird der gleitende Übergang in den Ruhestand außerdem durch Förderleistungen aus Mitteln der BfA unterstützt. Durch die Wiederbesetzungspflicht wird gewährleistet, daß keine zusätzlichen Belastungen auf die BfA zukommen. Der Wiederbesetzer muß beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sein. - 3. Voraussetzung der Förderung: Voraussetzung für Förderungsleistungen des BfA ist, neben der Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes und der sozialen Absicherung des in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers, daß der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages folgende Leistungen erbringt: a) Aufstockung des Arbeitsentgelts von mindestens 20% des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts, jedenfalls aber so viel, daß der Arbeitnehmer dadurch mindestens 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte. b) Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des Vollarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für Altersteilzeit entfällt. Die BfA erstattet dann dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Aufwendungen für die Beiträge zur Rentenversicherung.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|