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Unterschiedsbetrag
1. Wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist als ihr Ausgabebetrag, besteht ein U., der sich aus einem Zahlungsagio (vgl. Agio) und/oder einem Auszahlungsdisagio (vgl. Disagio) zusammensetzen kann. Der Unterschiedsbetrag darf (steuerlich: muß) gem. § 250 III HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) aktiviert werden. Er ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Der Unterschiedsbetrag muß gem. § 268 VI HGB gesondert ausgewiesen oder von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) im Anhang angegeben werden. Wirtschaftlich betrachtet ist der Unterschiedsbetrag ein neben dem Zins zusätzlich geleistetes Entgelt über die Kapitalüberlassung. - 2. Gem. § 284 II Nr. 4 HGB sind im Anhang Bewertungsreserven, die durch die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. §§ 240 IV, 256 S. 1 HGB (Gruppenbewertung, Lifo, Fifo, Hifo) entstehen können, anzugeben. Die Abgabepflicht besteht nur, wenn sich ein erheblicher Unterschiedsbetrag im Vergleich zu dem letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsen- oder Marktpreis ergibt. Der Unterschiedsbetrag ist jeweils gesondert für die zu einer Gruppe zusammengefaßten Vermögensgegenstände aufzuführen. - 3. Unterschiedsbetrag können auch bei der Konsolidierung von Einzeljahresabschlüssen zu einem Konzernabschluß entstehen; vgl. im einzelnen Kapitalkonsolidierung, Equity-Methode.
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