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Bewertungsvereinfachungsverfahren

I. Handelsbilanz: Grundsätzlich gilt das Prinzip der Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB). Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Vereinfachungen zugelassen: 1. Verfahren zur vereinfachten Ermittlung der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten: Sachanlagevermögensgegenstände und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können u. U. mit einem Festwert angesetzt werden (§ 240 III HGB); gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können gruppenweise (Gruppenbewertung) und mit dem gewogenen Durchschnitt (Durchschnittsbewertung) bewertet werden (§ 240 IV HGB); für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, daß die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind (§ 256 HGB; sog. Verbrauchsfolgeverfahren; vgl. Lifo, Fifo, Hifo). - 2. Daneben ist als Aktivierungsvereinfachung möglich, geringwertige Vermögensgegenstände (steuerlich bis zu 100 DM, R 40 EStR), die Anlagevermögen sein könnten, nicht zu aktivieren, sondern sofort als Aufwand zu behandeln. Sog. geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 DM müssen zwar aktiviert, dürfen jedoch im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Auch regelmäßig wiederkehrende Rechnungsbegrenzungsposten in geringer Höhe brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
II. Steuerbilanz: Grundsätzlich die gleichen Bewertungsvereinfachungsverfahren (Abschn. 30, 31, 36, 40 EStR), als Verbrauchsfolgeverfahren kommt gem. § 6 I EStG 1990 jedoch nur Lifo-Verfahren unter Beachtung des Maßgeblichkeitsprinzips in Betracht (Einzelheiten vgl. Abschnitt 36 a EStR).

 

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