|
|
Festwert
I. Begriff: Unveränderter Wertansatz für einen Bestand bestimmter Vermögensgegenstände einer Unternehmung für mehrere aufeinanderfolgende Geschäftsjahre, wenn die Vermögensgegenstände unter gleichbleibenden Produktionsverhältnissen (Kapazität, Produktionsverfahren, Beschaffung) eine gleichbleibende Funktion zu erfüllen haben und ihr ständiger Verbrauch oder ihre ständige Abnutzung durch laufende Wiederbeschaffung und Wiederherstellung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit ungefähr ausgeglichen werden. Änderungen des Festwert sind also unter veränderten Produktionsbedingungen (und damit veränderter Leistungsabgabe oder veränderten Ersatzinvestitionen) erforderlich.
II. Festwert im Anlagevermögen: Beim Sachanlagevermögen, v. a. dem beweglichen, zur Erleichterung der Inventur und der Bewertung, nicht jedoch zum Ausgleich von Preisschwankungen, sowohl handels- als auch steuerrechtlich zugelassener Wert. Voraussetzungen: Bestand, Wert und Zusammensetzung dieser Vermögensgegenstände dürfen nur geringen Schwankungen unterliegen, d. h. u. a., diese Vermögensgegenstände müssen regelmäßig ersetzt werden; typische Beispiele: Werkzeuge, Geräte, Hotelgeschirr (vgl. Sicherheitsbestand). Der Festwert der Vermögensgegenstände muß für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sein (§ 240 III HGB). Handelsrechtlich ist i. d. R. alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Steuerlich ist mindestens an jedem dem Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens vorangehenden Bilanzstichtag, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen; übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen um mehr als 10%, so ist der ermittelte Wert als neuer Festwert maßgebend, bei weniger als 10% des bisherigen Festwert kann der alte Festwert fortgeführt werden (31 V EStR).
III. Festwert im Umlaufvermögen: Innerhalb des Vorratsvermögens ist der Ansatz von Festwert bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen handels- und steuerrechtlich zulässig. Auch hier darf der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen. Ebenso gelten die übrigen Voraussetzungen wie bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens (s. oben II). Übersteigt der bisherige Festwert den durch Inventur festgestellten Wert, muß eine Abstockung vorgenommen werden (strenges Niederstwertprinzip).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|