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Niederstwertprinzip

Bewertungsprinzip des Handelsrechts (§ 253 HGB), "abgeleitet" aus dem Vorsichtsprinzip und Konkretisierung des Imparitätsprinzips und damit Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger Bilanzierung. - 1. Zu unterscheiden: a) Gemildertes N.: Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten und dem am Abschlußstichtag beizulegenden niedrigeren Wert. Dieses Wahlrecht wandelt sich zu einer Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 253 II HGB). - Ausnahme: Abschreibungen wegen nur vorübergehender Wertminderung von immateriellen Anlagegütern und Sachanlagen sind bei Kapitalgesellschaften unzulässig (nicht jedoch bei Finanzanlagen, vgl. § 279 I HGB). - b) Strenges N.: Von drei möglichen Wertansätzen, den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, dem Börsen- oder Marktpreis und dem am Abschlußstichtag beizulegenden Wert ist bei den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert anzusetzen (Englisch: "Cost or market, which ever is lower"). Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt analog bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und führt hier zu einem Höchstwertprinzip. - 2. Das Niederstwertprinzip gilt über § 5 I EStG grundsätzlich auch steuerrechtlich, sofern nicht die Ermittlung des Teilwerts zu Abweichungen führt. - 3. Zweck des N.: Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (Gläubigerschutz) bei der Bewertung. - 4. Die Bewertung nach dem Niederstwertprinzip hat zur Folge, daß im Gegensatz zu nicht realisierten Gewinnen nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden; mögliche Folge: Entstehung stiller Rücklagen, wenn bei späterem Wegfall der Abschreibungsgründe keine Zuschreibung vorgenommen wird.

 

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