ein handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz. Während nach dem Realisationsprinzip (das dem allgemeineren Prinzip der Bilanzvorsicht entspringt) nur realisierte Gewinne und Verluste ausgewiesen werden dürfen, schränkt das Prinzip der Imparität, d. h. der ungleichen Behandlung, diesen Grundsatz ein, indem es verlangt, daß nichtrealisierte (aber bereits erkennbare) Verluste ausgewiesen werden müssen, noch nicht realisierte Gewinne hingegen bilanziell nicht berücksichtigt werden dürfen: Beispiele: Die Abwertungsgebote gem. Niederstwertprinzip; Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.