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Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung

Grundsatz der Gewinnbeschränkung. - 1. Mittelalterliche Sozialordnung: Nur ein solcher betrieblicher Überschuß wird als angemessen eingeräumt, der einem standesgemäßen Lebensunterhalt des einzelnen Gewerbetreibenden entspricht. - 2. Marktwirtschaft: a) Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung d. G. tritt als Leitmaxime betrieblicher Tätigkeit nur in gewissen Betrieben auf, die einen öffentlichen Bedarf zu decken haben und von der öffentlichen Hand betrieben werden (öffentliche Unternehmen). Beherrschend ist das erwerbswirtschaftliche System. - b) Bei Investitionen bedeutet das Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung d. G., daß das eingesetzte Kapital zurückgewonnen und eine angemessene aber nicht maximal mögliche Verzinsung erreicht werden soll. - Die Verfolgung des Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung d. G. wird u. a. als ein typisches Merkmal des mittelständischen Unternehmers angesehen.

 

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