Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

öffentliche Unternehmen

öffentliche Betriebe, Staatsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand.
I. Begriff: 1. Organisatorisch abgrenzbarer Leistungsbereich im Sinne einer Wirtschaftseinheit, deren Träger vollständig - bei Kapitalgesellschaften mehrheitlich - die öffentliche Hand ist, mit folgenden Merkmalen: (1) eine vom Verwaltungsvermögen abgrenzbare Vermögens- und Kapitalausstattung und damit verbunden eine vermögensmäßige, finanzwirtschaftliche und rechnungsmäßige Trennung vom Haushalt der Muttergebietskörperschaft, (2) eine leistungs- und kostenmäßig abgrenzbare Aufgabenwahrnehmung und (3) ein eigenständiger Entscheidungs- und Handlungsspielraum, d. h. eine organisatorische Sonderstellung gegenüber der Trägerverwaltung. - 2. Ö. U. weisen sehr unterschiedliche Formen und Grade der Verselbständigung gegenüber der Trägerverwaltung aus. Sie bilden in ihrer Heterogenität und Vielzahl ein Kontinuum zwischen reiner Verwaltungseinheit und der Eigengesellschaft, wobei Differenzierungsmerkmale für die Anordnung auf diesem Kontinuum der Grad der Einbindung in das Haushaltsrecht und der Grad der organisatorischen Verselbständigung sind. a) Der Bruttobetrieb besitzt den rechnerisch und organisatorisch geringsten Grad an Eigenständigkeit. Er wird zwar von der Verwaltung getrennt geführt, alle Ausgaben und Einnahmen sind jedoch Teil des Haushalts (Brutto-Etatisierung) der Muttergebietskörperschaft. Im Rahmen der Verwaltungsreform und dabei der Globalbudgetierung verliert der Bruttobetrieb zunehmend an praktischer Bedeutung. - b) Die Eigengesellschaft in Form der GmbH oder AG weist formal den höchsten Grad an Selbständigkeit auf mit einer vom Haushalt vollständig losgelösten, durch das Handelsrecht geprägten Rechnungslegung. - 3. "Öffentlich" zielt zunächst auf die Trägerschaft (Eigentumsverhältnisse) ab, verbunden mit der Vorstellung, daß über das Eigentum eine Instrumentalisierung (Instrumentalfunktion ö. U.) im Sinne einer öffentlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Von daher können ö. U. als spezifische Organisationsformen der öffentlichen Hand angesehen werden. Sie stellen dezentralisierte Träger öffentlicher Aufgaben dar, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden. - 4. Abgrenzungsprobleme ergeben sich gegenüber den Industriebeteiligungen des Bundes und gegenüber jenen Unternehmen, die durch private und öffentliche Eigentumsverhältnisse geprägt sind; zwei Problemfelder, die sich z. T. überschneiden: a) Im ersten Fall ist teilweise strittig, inwieweit mit der Beteiligung an Industrieunternehmen eine öffentliche Aufgabe verbunden ist, ein Aspekt, durch den die Privatisierungsdiskussion (Privatisierung) und die Veräußerung entsprechender Beteiligungen mitgeprägt wird. - b) Im zweiten Fall, der privaten und öffentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, kann nach dem Kriterium "Eigentum" dann von einem ö. U. ausgegangen werden, wenn die öffentliche Hand über eine qualifizierte Mehrheit (Kapital- und Stimmenmehrheit) verfügt. Auch hier besteht die Vorstellung, daß die öffentliche Hand trotz der Beteiligung privaten Kapitals über die aus dem Eigentum abgeleiteten Rechte das Unternehmen im Sinne öffentlicher Aufgabenwahrnehmung instrumentalisieren kann. - 5. Im Fall der Kapitalgesellschaft mit privater und öffentlicher Beteiligung und für den Fall, daß gleichzeitig eine Sperrminorität der privaten bzw. öffentlichen Beteiligung gegeben ist, handelt es sich um ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen.
II. Rechtsformen: Zu unterscheiden sind öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen. - 1. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen: Sie sind weiter zu unterteilen in solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit und solche mit eigener Rechtspersönlichkeit. - a) Zu den Rechtsformen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen die Regiebetriebe. Hierbei wird teilweise unterschieden zwischen dem reinen Regiebetrieb, der dem Bruttobetrieb entspricht, und dem Eigenbetrieb, der dem Nettobetrieb entspricht. (1) Beim Bruttobetrieb (reiner Regiebetrieb) sind die Einnahmen und Ausgaben vollständig im Trägerhaushalt ausgewiesen, ein eigenes Vermögen sowie eine eigene Kasse bestehen nicht, so daß strittig ist, inwieweit der Regiebetrieb als Bruttobetrieb zu den ö. U. zu rechnen ist. Als Rechnungslegungssystem kommt die Kameralistik zur Anwendung. Die enge finanzielle Verflechtung von Regiebetrieb und Trägerhaushalt erschwert eine wirtschaftliche Betriebsführung. Demgegenüber wirft die Instrumentalisierung des Regiebetriebes zur Erfüllung öffentlicher Ziele aufgrund der organisatorischen und personellen Anbindung an den Träger keine Schwierigkeiten auf. Gesonderte Rechtsvorschriften zur Führung von Bruttobetrieben bestehen nicht. (2) Der Eigenbetrieb (verselbständigter Regiebetrieb, Nettobetrieb) ist eine besondere Betriebsform des deutschen Gemeinderechts für ö. U. ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber trotz Bindung an die Verwaltung erhebliche Handlungsspielräume im Sinne einer wirtschaflichen Betriebsführung ermöglicht. Eigenbetriebe sind aus dem übrigen öffentlichen Vermögen ausgegliederte Sondervermögen, die auf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens über eine rechnungsmäßige (eigene Buchführung) Selbständigkeit verfügen. Eigenbetriebe haben eine eigenverantwortliche Werkleitung sowie einen vom Gemeinderat gebildeten Werkausschuß. Im Trägerhaushalt erscheint lediglich der Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben. Fremdkapitalaufnahme kann nur über den Trägerhaushalt erfolgen. Rechtsgrundlage sind die Eigenbetriebsgesetze der einzelnen Bundesländer. Weiterentwicklung des Eigenbetriebes zum sog. optimierten Eigenbetrieb in einzelnen Kommunen durch Einräumung zusätzlicher Handlungs- und Entscheidungsspielräume der Unternehmensleitung u. a. im Personalbereich. Auf der Bundes- und Landesebene entsprechen den Eigenbetrieben weitgehend der Bundesbetrieb nach § 26 BHO und Landesbetrieb nach § 26 LHO. Bis zur Umwandlung in Eigengesellschaften gehörten hierzu auch die Sondervermögen Deutsche Bundesbahn (Deutsche Bahn AG) und Deutsche Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG). - b) Öffentlich-rechtliche Rechtsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit: (1) Rechtsfähige Körperschaften, für die i. d. R. ein genossenschaftsartiges Mitgliedschaftsverhältnis charakteristisch ist (z. B. Sozialversicherungen). Bei den rechtsfähigen Körperschaften besitzen v. a. die Zweckverbände als Zusammenschluß von mehreren Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung spezifischer öffentlicher Aufgaben besondere Bedeutung. (2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, deren Benutzer jedoch keine Mitglieder sind (z. B. Sparkassen). Die rechtsfähige Anstalt entsteht entweder durch ein Errichtungsgesetz oder durch Staatsakt aufgrund eines Gesetzes. Ausgestattet mit eigener Rechtspersönlichkeit ist sie selbst Träger ihres Vermögens und muß für ihre Verbindlichkeiten einstehen. Beispiele für rechtsfähige Anstalten sind auf Bundesebene die Deutsche Bundesbank (§ 2 BBankG), auf Landesebene Rundfunkanstalten der Länder. (3) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ebenso wie jene des Privatrechts durch das Stiftungsvermögen, die Zweckbindung und die organisatorische Selbständigkeit gekennzeichnet. Der Unterschied im Vergleich zu den rechtsfähigen Anstalten liegt im wesentlichen in der Vorgabe und der Verbindlichkeit des Stiftungszwecks. - 2. Private Rechtsformen: Sie dienen v. a. einer wirtschaftlicheren Unternehmensführung. Hierbei sind v. a. die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Bedeutung: a) Bei der AG sind die Kompetenzen der einzelnen Unternehmensorgane aufgrund des Aktiengesetzes festgelegt. Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Geschäftsführung (§ 76 AktG); er vertritt die Gesellschaft nach außen hin unbeschränkt (§§ 78 I und 82 AktG). Dem Aufsichtsrat obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 111, 112 AktG) sowie die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 84 I - III AktG). Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts (2. 8. 1994) sind nachteilige Regelungen der AG gegenüber der GmbH beseitigt worden, die auch für öffentliche Unternehmen von Bedeutung sind. Hierzu zählen insbes.: Ein-Personen-Gründung (§ 2 AktG), Verzicht auf Einberufungsformalitäten für die Vollversammlung und Hauptversammlung, Verlängerung der Amtszeit des ersten Aufsichtsrates, Stärkung der Satzungsautonomie hinsichtlich der Gewinnverwendung in dem Sinne, daß die Satzung Vorstand und Aufsichtsrat die Befugnis einräumt, die Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die Rücklagen frei zu bestimmen, sowie die Aufhebung der Unternehmensmitbestimmung. Kleine Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Beschäftigten werden von den Vorschriften der Unternehmensmitbestimmung freigestellt. Allerdings gilt in der Frage der Mitbestimmung für bereits bestehende Aktiengesellschaften die bisherige Rechtslage unverändert fort. - b) Bei der GmbH ist über den Gesellschaftsvertrag ein wesentlich größerer Spielraum hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, so daß sich der öffentliche Träger einen vergleichsweise stärkeren Einfluß sichern kann. Die Geschäftsführung nimmt grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft wahr. Die Gesellschafterversammlung als oberstes Gesellschaftsorgan ermöglicht den Gesellschaftern einen unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung. Eine klare Kompetenzabgrenzung wie im Aktienrecht existiert nicht. - c) Auch die Beteiligung an einer Genossenschaft ist haushaltsrechtlich zulässig. Formen der Beteiligung mit unbeschränkter Haftung sind jedoch nicht zulässig. - 3. Beurteilung der Rechtsformen: Welche Rechtsform die geeignete ist, hängt von den jeweiligen rechtlichen Anforderungen, den situativen Gegebenheiten (z. B. Finanzsituation, politisches Kräfteverhältnis und Rollenverständnis) und daraus abgeleitet von Zweckmäßigkeitsüberlegungen ab. Generell sind folgende Kriterien für die Rechtsformentscheidung von Bedeutung: steuerrechtliche Gesichtspunkte, Personalwirtschaft und Mitbestimmung, Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten der Muttergebietskörperschaft sowie Flexibilität und wirtschaftliche Unternehmensführung. Die praktische Entwicklung in der Vergangenheit hat eine klare Tendenz vom Bruttobetrieb zum Nettobetrieb einerseits sowie eine generelle Tendenz der Umwandlung von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Unternehmen gezeigt. Die Gründe hierfür liegen im wesentlichen in dem Bemühen um eine größere unternehmerische Flexibilität, insbes. Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an geänderte Situationen auf der Angebots- und Nachfrageseite, Einführung eines stärker betriebswirtschaftlich ausgerichteten Planungs- und Rechnungswesens, steuerliche Überlegungen sowie der - nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise öffentlicher Gebietskörperschaften - zunehmenden Notwendigkeit, privates Kapital und Know-how in öffentliche Aufgabenerfüllungen einzubeziehen (Public Private Partnership). Gegen die zunehmende Anwendung privatrechtlicher Rechtsformen (Privatisierung) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wird u. a. angeführt: Loslösung vom öffentlichen Auftrag, Tendenz zur Orientierung an erwerbswirtschaftlichen Zielkriterien, Verselbständigung und Loslösung von der Muttergebietskörperschaft und damit verbunden mangelnde Kontrollierbarkeit durch die politisch legitimierten Organe.
III. Aufgaben: 1. Frage nach der "richtigen" Aufgabe im Sinne öffentlicher Aufgabenwahrnehmung: Die Aufgaben ö. U. sind, sofern sie operabel definiert werden, umstritten. Die meisten Ansätze versuchen die Antwort auf die Frage nach den "richtigen" Aufgaben mit der Festlegung bestimmter Regeln für das Betriebsgebaren v. a. für den Angebots- und Absatzbereich zu finden. Andere Ansätze wiederum zielen auf die Erweiterung des Rechnungswesens. Wieder andere sehen Lösungen in einer formalen und abstrakten Bestimmung von Gemeinwirtschaftlichkeit. - 2. Solange die Frage nach der "richtigen" Aufgabe ö. U. nicht geklärt ist (sie wird vermutlich auch nicht generell klärbar sein), erweist es sich methodisch als sinnvoll, von sog. Zielkatalogen ö. U. auszugehen. Zielkataloge können allerdings weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch können sie sich generell auf alle ö. U. beziehen. Angesichts der Vielfalt und Vielgestaltigkeit ö. U. kann auch nicht von allgemeingültigen Zielen und Aufgaben gesprochen werden. Auch geht es nicht um nicht operable obere Formalziele ö. U., sondern um Ziele "mittleren Abstraktionsgrades" mit operablem Charakter. Zudem muß man berücksichtigen, daß derartige Zielkataloge wandelbar sind, d. h. von jeweils spezifischen Situationen abhängen. - 3. Die Analyse der Praxis ö. U. läßt formal folgende zwei Kategorien von Zielgruppen erkennen: (1) Funktions- oder Sachziele als Primärziele: Sie leiten sich aus der konkreten Aufgabe ab; sie beziehen sich auf das Leistungangebot und schlagen sich im quantitativen und qualitativen Leistungsprogramm des öffentlichen Unternehmens nieder. Der Rahmen der Funktionsziele ist i. d. R. in den Satzungen mit der Aufgabenformulierung festgelegt. In der Operationalisierung, Entwicklung und Fortschreibung von Funktionszielen schlägt sich konkret die öffentliche Aufgabenwahrnehmung nieder. Sie ist in einem kontinuierlichen Abstimmungsprozeß zwischen Unternehmensleitung und politisch-administrativem System zu vollziehen. (2) Existenzziele als derivative Ziele: Sie sind als Voraussetzung zur dauerhaften Erfüllung der Funktionsziele anzusehen. Sie beziehen sich darauf, wie die einzelnen Sachfunktionen Beschaffung, Leistungserstellung und Leistungsverwertung durchgeführt werden sollen, und vor allem wie sie zu finanzieren sind. Zu derartigen Existenzzielen zählen Substanz- und Kapitalerhaltungsziele, Wirtschaftlichkeits- und Kostendeckungsziele ebenso wie Finanzierungsziele. Die Formulierung und Durchsetzung von Existenzzielen - auch gegenüber dem politisch-administrativen Bereich - ist Aufgabe der Unternehmensleitung. In dem Spannungsverhältnis zwischen Funktions- und Existenzzielen liegt die eigentliche Besonderheit des Managements ö. U. im Vergleich zum Management privater Unternehmen.
IV. Arten/Tätigkeitsfelder: Ö. U. in der Bundesrep. D. weisen recht heterogene Erscheinungsformen auf und sind in einer Vielzahl von Bereichen tätig. Mögliche Systematisierungskriterien sind z.B. Rechtsform, Trägerschaft (Eigentumsverhältnisse), Marktstellung, Tätigkeitsfelder: 1. Rechtsformen: Vgl. II. - 2. Trägerschaft: a) Ö. U. des Bundes: Auf Bundesebene sind es im wesentlichen die Bundesbahn AG und Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frankfurt/Main) etc. (Bundesbeteiligung). Die Wahrnehmung von Hilfstätigkeiten erfolgt durch Bundesbetrieb nach § 26 BHO oder zunehmend durch Eigengesellschaften in Form der GmbH. Für die Verwaltung der Bundesbeteiligungen sind die einzelnen Fachressorts zuständig. Daneben nimmt der Bundesminister der Finanzen als Etat- und Vermögensminister allgemeine Aufgaben der Beteiligungsverwaltung wahr. Er veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht über die Beteiligungen des Bundes (Beteiligungsbericht). - b) Ö. U. der Länder: Bei diesen handelt es sich um öffentliche Kreditinstitute, Versicherungsanstalten sowie Rundfunkanstalten (zusammengeschlossen in der ARD) und um das ZDF/Mainz. Daneben besitzen die Länder vollständig oder anteilig zahlreiche Unternehmen in privater Rechtsform, u. a. im Bergbau, in der Energiewirtschaft, in der industriellen Verarbeitung und in der Verkehrs- und Wohnungswirtschaft. Außerdem finden sich auf Landesebene ö. U. in privater Rechtsform als Forschungs-, Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaften, als Staatsbäder, Brauereien, Studentenwerke etc. Die Publizitätsbereitschaft der Länder über ihre ö. U. in privater Rechtsform ist - im Vergleich zum Bund - nach wie vor eher zurückhaltend. - c) Ö. U. der Gemeinden (kommunale Unternehmen): Die größte Anzahl ö. U. besitzen die Gemeinden einschl. der Kreise. Schwerpunkte liegen im Bereich der Verkehrs-, Versorgungs- und Wohnungswirtschaft sowie bei den Sparkassen. Die kommunalen ö. U. werden weitgehend als Eigenbetriebe oder als Eigengesellschaften geführt. Neuerdings beginnen die Kommunen auch, Beteiligungsberichte vorzulegen. - 3. Nach der Marktstellung kann unterschieden werden zwischen ö. U., die im Wettbewerb stehen, und Monopolunternehmen. Dabei ist von einem weiten Wettbewerbsbegriff auszugehen, der sich nicht nur auf den Wettbewerb mit einzelnen Unternehmen bezieht, sondern der gesamte Verkehrs- und Versorgunssysteme mit einschließt. So konkurriert der öffentliche Personennahverkehr weniger mit privaten Unternehmen, sondern mit dem - teilweise ebenfalls öffentlich geförderten - System des privaten Individualverkehrs. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen Wettbewerb zwischen ö. U. (z. B. Unternehmen der Gas- und Fernwärmeversorgung) und Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen. Bei öffentlichen Monopolunternehmen handelt es sich um die Zusammenfassung eines bestimmten Leistungsangebotes bei einem ö. U. Dabei kann weiter unterschieden werden zwischen einem öffentlichen Angebotsmonopol ohne Anschluß- bzw. Nutzungspflicht und mit Anschluß- bzw. Nutzungspflicht. Beispiel für den ersten Fall ist etwa das Briefmonopol. Beispiele für den zweiten Fall sind ö. U. der Stadtreinigung sowie der Wasserver- und entsorgung. - 4. Schwerpunktmäßige Tätigkeitsfelder: Schwerpunkte ö. U. liegen zum einen in der Versorgungs-, Verkehrs-, Kredit- und Wohnungswirtschaft (klassische Bereiche der Daseinsvorsorge). Daneben besitzen ö. U. im Bereich der Forschungs-, Technologie- und Infrastrukturentwicklung besondere Bedeutung.
V. Aktuelle Problemfelder und Perspektiven: Neben der generellen Forderung nach einer effizienteren Steuerung und besseren Berichterstattung öffentlicher Unternehmen konzentriert sich die aktuelle Diskussion zunächst auf die Privatisierung ö. U. und generell auf eine zukünftige Wettbewerbsentwicklung in der öffentlichen Wirtschaft. Maßgebend hierfür ist zum einen das ordnungspolitische Programm der Bundesregierung seit den 80er Jahren; zum anderen aber auch die wettbewerbspolitische Grundposition der EU. Vollzogen ist inzwischen die formale Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost mit der Zielsetzung einer materiellen Privatisierung Ende der 90er Jahre. Zum anderen wird die Dezentralisierung öffentlicher Verwaltungen als Teil einer Verwaltungsreform neue unternehmerische Strukturen mit sich bringen (z. B. Ämter als Eigenbetriebe, Hochschulen als Landesbetriebe nach § 26 LHO u. a. m.). Schließlich gewinnen hybride Organisationsformen als Public Private Partnership zunehmend an Bedeutung. Probleme resultieren u. a. daraus, daß ö. U. zwar dem Wettbewerb unterworfen werden, aber aufgrund ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Anbindung an öffentliche Aufgaben und öffentliche Zwecksetzung sich nicht oder nur sehr bedingt neue Geschäftsfelder - etwa zur Kapazitätsauslastung - erschließen können.
VI. Verbände: Die ö. U. in der Bundesrep. D. sind verbandsmäßig heterogen organisiert: 1. Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft und Gemeinwirtschaft (GÖWG), die nur einen Teil der ö. U. erfaßt. - 2. Deutsche Sektion der CEEP, die ansatzweise einen umfassenden Verband darstellt. - 3. Verband kommunaler Unternehmen (VKU): Zusammenschluß aller wichtigen Versorgungs- und Verkehrsunternehmen auf kommunaler Ebene. - 4. Deutscher Sparkassen- und Giroverband: Zusammenschluß der kommunalen Sparkassen. - Daneben sind die ö. U. mit branchengleichen privaten Unternehmen in Fachverbänden organisiert; entsprechend gibt es Verbände mit hohem Anteil ö. U., z. B. die Verbände der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwirtschaft oder der Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe.
Literatur: Ambrosius, G., Der Staat als Unternehmen, Göttingen 1984; Böß, D., Public Enterprise Economics, Amsterdam 1986; Borchert, J., Öffentliche Unternehmen und informelle Wirtschaft, Frankfurt u. a. 1988; Braun, G.E., Führungsorganisationen kommunaler Unternehmen, Baden-Baden 1993; Brede, H. (Hrsg.), Privatisierung und die Zukunft der öffentlichen Wirtschaft, Schriftenreihe der Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft und Gemeinwirtschaft, H. 29, Baden-Baden 1988; Budäus, D./Eichhorn, P. (Hrsg.), Public Private Partnership - Neue Formen öffentlicher Aufgabenerfüllung, Baden-Baden 1996; Budäus, D./Thieme, W., Steuerung von Eigenbetrieben, Hamburg 1988; Cox, H. (Hrsg.), Perspektiven öffentlicher Unternehmen in der Wirtschafts- und Rechtsordnung der Europäischen Union, Bd. 2, Baden-Baden 1996; Cronauge, U., Kommunale Unternehmen, 2. aktualisierte und erweiterte Aufl., Berlin 1995; Eichhorn, P. (Hrsg.), Perspektiven öffentlicher Unternehmen in der Wirtschafts- und Rechtsordnung der Europäischen Union, Bd. 1, Baden-Baden 1994; Eichhorn, P./Engelhardt, W.W. (Hrsg.), Standortbestimmung öffentlicher Unternehmen in der sozialen Marktwirtschaft, Gedenkschrift für Theo Thiemeyer, Baden-Baden 1994; Friedrich, P. (Hrsg.), Beiträge zur Theorie öffentlicher Unternehmen, Beiheft 14 zur Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen, Baden-Baden 1992; Himmelmann, G. (Hrsg.), Öffentliche Unternehmen in der Abfallwirtschaft, Baden-Baden 1991; Mühlenkamp, H., Öffentliche Unternehmen, München/Wien 1994; Püttner, G., Die öffentlichen Unternehmen, 2. Aufl., Bad Homburg v. d. H. 1985; Püttner, G. (Hrsg.), Der kommunale Querverbund, Baden-Baden 1995; Thiemeyer, T., Wirtschaftslehre öffentlicher Betriebe, Reinbek bei Hamburg 1975; Wollenstein, A., Privatisierungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt a. M. u. a. 1992; Schimmelpfennig, J., Theorien öffentlicher Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der institutionellen Arrangements, Münster/Hamburg 1994; Wirl, F., Die Theorie der öffentlichen Firmen: Rahmenbedingungen für effiziente Versorgungsunternehmen, Baden-Baden 1991.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
öffentliche Sparkassen
öffentliche Urkunden

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Berufstätige | soziale Betriebsgestaltung | Situationstheorien der Führung | Aussage | Planungskosten
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum