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                Entsorgung
                 1. Begriff: nach dem Abfallgesetz von 1986, mit dem durch die Erweiterung um das Vermeidungs- und das Verwertungsgebot für Abfälle das Abfallbeseitigungsgesetz zum Abfallwirtschaftsgesetz entwickelt wurde: Die Entsorgung bezieht sich demnach auf das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns (§ 1 II Abfallgesetz 1986), während die Vermeidung das Entstehen von Abfall vehindert und deshalb nicht mehr der Entsorgung selbst zugerechnet wird. - 2. Aus betrieblicher Sicht zählen zum Bereich der E.: (1) Einstufung von Stoffen nach Verwertbarkeit und Gefährlichkeit; (2) Erfassen, Sammeln, Umformen, Selektieren, Aufbereiten, Regenerieren, Vernichten, Verwerten und Verkaufen der zu entsorgenden Stoffe; (3) Durchführung aller übrigen zur Entsorgung notwendigen Aktivitäten, wie z. B. der Abtransport nicht mehr benötigter Güter oder die Verschrottung ausgedienter Anlagen, Ersatz- und Reserveteile gem. den gesetzlichen und behördlichen Auflagen sowie den technischen Gegebenheiten.  
                  
                
                  
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