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Entsendung von Arbeitnehmern
1. EG-Richtlinien-Entwurf: bezweckt, im Falle grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern die in wichtigen Teilbereichen gebräuchlichen Arbeitsbedingungen des Arbeitsorts als Mindestnorm zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die Dienstleistungen am gleichen Ort erbringen, teilweise anzunähern (Produktionsort-Prinzip). - 2. Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) vom 26. 2. 1996 (BGBl I 227): legt fest, daß bestimmte wettbewerbsrelevante, in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgelegte Arbeitsbedingungen unabhängig von der im übrigen auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtsordnung auch für ausländische Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer im Bereich des Baugewerbes zwingend gelten. - Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist faktisch gescheitert, weil die nach dem Gesetz erforderliche und erzielte Einigung zwischen den Tarifparteien über einen Mindestlohn im Baugewerbe (ab 1. 12. 1996, 18,60 DM (West), ab 1. 4. 1997 17,11 DM (Ost)) nicht die zur Allgemeinverbindlichkeit der Regelung erforderliche Zustimmung der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände im Tarifausschuß hat finden können.
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