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Einigung

Grundelement des Rechtserwerbs und feststehender juristischer Begriff aus dem Sachenrecht. Zur Übereignung einer beweglichen Sache sind Einigung und Übergabe, zum Erwerb eines Grundstücks Einigung über den Grundstücksübergang (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch erforderlich (§§ 929, 873, 925 BGB). Einigung betrifft nicht das schuldrechtliche Geschäft (Kaufvertrag etc.), sondern ist das von dem schuldrechtlichen Geschäft losgelöste (abstrakte) "Einigsein" der Vertragspartner, daß die vereinbarte Rechtsänderung eintreten, etwa das Eigentum übergehen soll. - Im Grundstücksverkehr ist eine Einigung i. d. R. nur bindend, wenn öffentliche Beurkundung vorgenommen wurde oder öffentlich beglaubigte (öffentliche Beglaubigung) Eintragungsbewilligung dem Grundbuchamt eingereicht oder dem Erwerber ausgehändigt ist.

 

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