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Auflassung

die zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an dem Grundstück (§ 925 BGB), dinglicher Vertrag. - Formstrenge: Auflassung muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (Veräußerer und Erwerber) vor einem Notar erklärt werden. Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich. Stellvertretung möglich. Auflassung kann nicht unter Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden (§ 925 II BGB). Die Auflassungserklärung soll nur entgegengenommen werden, wenn der zur Grundstücksübereignung verpflichtende Vertrag bei öffentlicher Beurkundung vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird (§ 925 a BGB). - Vgl. auch Grundstücksverkehr, Grundstücksvollmacht.

 

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